Update 03.04.2022
Am Sonntag, den 03.04.2022, ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Dadurch sind die Einschränkungen für den Sport generell aufgehoben. Es wird aber an die Eigenverantwortung im Umgang mit den Corona-Schutzmaßnahmen appelliert.

Die CoronaSchVO gilt zunächst bis zum 30. April 2022.
Update 19.03.2022:
Am Samstag, den 19. März 2022, ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Es ergeben sich u.a. weitere Lockerungen, die auch den Sportbetrieb betreffen, insbesondere gibt es für den Sport im Freien keine einschränkenden Regelungen mehr.

Die CoronaSchVO gilt zunächst bis zum 2. April 2022. Zur neuen Corona-Schutzverordnung geht es hier >>>.
Update 19.02.2022:
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 19. Februar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Für den Fußball bleibt es vorerst bei den bekannten Regelungen: Als Kontaktsportart ist Fußball im Freien unter der 2G-Regel und in der Halle unter der 2G+-Regel möglich.

Die aktuelle Verordnung gilt weiterhin vorerst bis 9. März 2022, wobei bis zum 4. März 2022 unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen soll.
Update 09.02.2022:
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 9. Februar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Für den Sportbetrieb bleibt es bei den bekannten Regelungen: Die gemeinsame Sportausübung ist weiterhin grundsätzlich möglich, es bleibt bei der Unterscheidung zwischen Sport im Freien (2G-Regel) und in der Halle (2G+-Regel).

Es gab lediglich kleinere Anpassungen, u.a. bezüglich des 2G-Nachweises bei Schüler/-innen: Ab jetzt werden Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt, d.h. sie erfüllen automatisch das 2G und das 2G+-Erfordernis. Außerdem wird klargestellt, dass alle Schüler/-innen, also auch volljährige Schüler/-innen, automatisch als getestet gelten, wobei Schüler/-innen ab 16 weiterhin als Nachweis eine Schulbescheinigung benötigen, während Schüler/-innen unter 16 und Kinder bis zum Schuleintritt ohne weiteren Nachweis als getestet gelten.
Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis zum 9. März 2022 (zur aktuellen CoronaSchVO >>>).
Update 03.02.2022
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung ab dem 3. Februar 2022 die Corona-Schutzverordnung in bestimmten Punkten neu gefasst. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die zulässige Zuschauer-Zahl bei größeren Sportveranstaltungen im Freien und in Innenräumen.

Demnach sind bei Freiluft-Veranstaltungen wie etwa in Fußball-Stadien ab sofort maximal 50 Prozent des Fassungsvermögens belegbar, höchstens aber 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauer. Für alle Besucher/-innen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Außerdem gilt - unabhängig von Innen- oder Freiluftveranstaltung - die 2 G-Plus-Regel.
Die aktuelle Verordnung gilt vorerst weiterhin bis zum 9. Februar 2022 (zur aktuellen CoronaSchVO >>>).
Update 16.01.2022:
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 16. Januar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Für den Sportbetrieb bleibt es bei den bekannten Regelungen: Die gemeinsame Sportausübung ist weiterhin grundsätzlich möglich, es bleibt bei der Unterscheidung zwischen Sport im Freien (2G-Regel) und in der Halle (2G+-Regel).

Bei Sport im Freien müssen alle Spieler/-innen 2G nachweisen. Nur noch für Spieler/-innen, die über eine erste Impfung verfügen, reicht übergangsweise bis zur vollständigen Impfung auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb im Freien teilnehmen zu können.
Es ist die Übergangsregelung für 16- und 17-jährige Schüler/-innen seit dem 17. Januar 2022 weggefallen. Diese werden immunisierten Personen nicht mehr gleichgestellt, sondern müssen nun einen regulären 2G-Nachweis erbringen. Sofern sie noch Schüler/-innen sind, gelten sie weiterhin als automatisch getestet; hierfür müssen sie lediglich eine Schulbescheinigung vorlegen.
Die aktuelle Verordnung gilt vorerst weiterhin bis zum 9. Februar 2022 (zur aktuellen CoronaSchVO >>>).
Update 13.01.2022
In der neuen Coronaschutzverordnung (gültig ab dem 13. Januar 2022) ist geregelt, dass Ungeimpfte nicht mehr am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen dürfen. Freitestungen sind nur noch für Erstgeimpfte möglich, die auf ihre zweite Impfung warten.

Update 30.12.2021
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 30. Dezember 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert (zur aktuellen CoronaSchVO >>>).

Trotz verschärfter Kontaktbeschränkungen ist die gemeinsame Sportausübung weiterhin grundsätzlich möglich. Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis 12. Januar 2022.
Sportausübung im Freien unter 2G-Regel
Bezüglich der Sportausübung im Freien gilt: Alle Spieler/-innen müssen 2G (vollständig geimpft oder genesen) nachweisen. Dies gilt im Trainings- und Spielbetrieb. Übergangsweise reicht als Nachweis für alle Spieler/-innen auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb im Freien teilnehmen zu können. Weiterhin gilt, dass Personen bis einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt sind. Sie erfüllen also automatisch das 2G-Erfordernis. Zusätzlich gilt weiterhin übergangsweise bis zum 16. Januar 2022, dass auch 16- und 17-jährige Schüler/-innen "zur eigenen Ausübung sportlicher (…) Aktivitäten" immunisierten Personen gleichgestellt sind.
Regelungen für Zuschauer/-innen
Bei überregionalen Großveranstaltungen (= bundesweit ausgetragene Ligen/Wettbewerbe) sind keine Zuschauer/-innen zugelassen.
Bei allen Ligen und Wettbewerben auf FVM-Verbands- und Kreisebene die nachfolgende Regel gilt: Die Zahl der Zuschauer/-innen ist zunächst auf 250 begrenzt. Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern/-innen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 750 Personen zugelassen werden (einschließlich aller anwesenden Zuschauer/-innen und Sportler/-innen). Stehplätze dürfen oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauer/-innen nicht besetzt werden. Für alle Zuschauer/-innen gilt die 2G-Regel.
, dem 24. November 2021, gilt flächendeckend in NRW die 2G-Regel. Das betrifft auch den Amateursport am Mittelrhein, denn Zutritt zum Platz erhalten dann nur noch geimpfte oder genesene Sportler und Zuschauer. Wer nicht geimpft ist, muss draußen bleiben. Weitere Informationen folgen.

Update 01.10.2021:
Die neue Corona-Schutzverordnung ist seit dem 01.10.2021 in Kraft, sie gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2021. Es gibt weitere Erleichterung für den Sport. Die Änderungen sind gelb markiert.
Update 20.08.2021:
Am 20. August 2021 ist in Nordrhein-Westfalen die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Unabhängig von der Inzidenz gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen. Demnach sind die AHA-Regelungen in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.

Unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist die Sportausübung grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich.
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 darf jedoch Sport in Innenräumen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen (3G) ausgeübt oder besucht werden.
Konkret bedeutet dies für den Fußball unter freiem Himmel, dass es auch oberhalb der 7-Tage-Inzidenz von 35 zu keinen Einschränkungen kommt. Auch eine Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Zuschauer/-innen, wie sie in den vorherigen Fassungen der Verordnung vorgesehen war, ist nun nicht mehr erforderlich.
Update 16.08.2021:
Seit dem 12. August 2021 befindet sich die Stadt Köln in der Inzidenzstufe 2. Bei Spielen mit Zuschauern steht der gastgebende Verein als Ausrichter und Hausrechtsinhaber neben der Rückverfolgbarkeitspflicht auch bei der Nachweispflicht von allen am Spiel beteiligten Personen (inkl. Zuschauern) in der Verantwortung. Zutritt zum Platz wird nur Personen gewährt, die vor Ort nachweisen können, dass sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Personen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen nicht eingelassen werden. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass bei Heimspielen der SpVg. Porz die sog. 3G-Regelung zur Anwendung kommt.

Update 12.08.2021:
Leider hat sich Inzidenzzahl in Köln in den letzten Tagen weiterhin nach oben entwickelt, sodass ab dem 12.08.2021 die Inzidenzstufe 2 gilt. Damit sind Beschränkungen in der Sportausübung verbunden. Für Immunisierte, d. h. für Personen die ihre Immunisierung durch Impfung oder Genesung nachweisen können, gelten Ausnahmen.

Update 12.07.2021: